Allgemeine Bedingungen der Beraterleistung von DUB Business Software

DUB Business Software - Allgemeine Bedingungen der Beraterleistung

Allgemeine Bedingungen der Beraterleistung von DUB Business Software


§ 1 Vertragsgegenstand
  • 1. Diese Bedingungen gelten für alle Dienstleistungen der DUB Business Software, nachfolgend Subunternehmer genannt, insbesondere für folgende Leistungen:
    • Softwareänderungen und Ergänzungen oder Unterstützung hierbei;
    • Performancetuning und Systemanpassung;
    • Systemtechnische Beratung und Unterstützung entweder vor Ort, über Remote Anbindung, Telefon oder Telefax oder andere Medien (z.B. Videokommunikation);
    • Schulung der Mitarbeiter des Auftraggebers im Hause des Auftraggebers.
  • 2. Die Einzelheiten des jeweiligen Auftrags (genaue Aufgabenstellung, Arbeitszeit, Vergütung usw.) werden gesondert vereinbart.
  • 3. Es gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen des Subunternehmers.
§ 2 Grundsätze der Leistungserbringung
  • 1. Der Auftraggeber gibt die Aufgabenstellung in Form von Einzelaufträgen vor. Die Planung der Aufgabenerfüllung wird durch den Subunternehmer festgelegt. Der Subunternehmer kann die Durchführung ablehnen, wenn ihm die Erfüllung der Vorgaben als undurchführbar erscheint oder wenn keine ausreichende Kapazität verfügbar ist.
  • 2. Der Subunternehmer wird bei der jeweiligen Aufgabenerfüllung die Vorgaben des Auftraggebers beachten.
  • 3. Der Subunternehmer wird sich bemühen, unter Ausnutzung seiner Erfahrungen und Kenntnisse das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
  • 4. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von dem Subunternehmer.
  • 5. Der Subunternehmer übernimmt ausdrücklich alle Verpflichtungen für seine Krankenversicherung, Rentenversicherung etc. sowie für die Versteuerung seiner Honorare und stellt Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter in diesen Belangen frei.
§ 3 Vergütung und Zahlung
  • 1. Alle Leistungen werden nach Aufwand, gemäß der jeweils vereinbarten Preise und Konditionen in Rechnung gestellt. Die Abrechnung erfolgt unter Vorlage der bei dem Subunternehmer üblichen Tätigkeitsnachweise. Der Auftraggeber kann den dort getroffenen Festlegungen nur binnen 2 Wochen schriftlich widersprechen.
  • 2. Mit Zahlung der vereinbarten Vergütung sind alle Rechte des Subunternehmers an der, für den Auftraggeber erbrachten Leistungen abgegolten.
  • 3. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann seine Forderungen nicht an Dritte abtreten.
§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers
  • 1. Der Auftraggeber stellt die Software-Umgebung (z.B. Hardware und Systemzugang), auf die sich die Dienstleistung bezieht, entsprechend den Vorgaben vom Subunternehmer bereit.
  • 2. Der Auftraggeber unterstützt den Subunternehmer umfassend bei der Leistungserbringung, insbesondere durch genaue und schriftliche Fixierung der Vorgaben, unverzügliche Beantwortung von Fragen, angemessene Mitarbeit, Zwischenprüfungen der Arbeitsergebnisse, Tests usw.
  • 3. Für die durchzuführenden Leistungen hat der Auftraggeber die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen (Arbeitsplatz, Rechenzeit, Zugang zu Hard- und Software, Benutzung der Telekommunikationseinrichtungen, Berechtigungen usw.).
  • 4. Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner, der dem Subunternehmer für notwendige Informationen zur Verfügung steht und der Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführt.
§ 5 Termine
  • 1. Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
  • 2. Der Subunternehmer hat Störungen durch Streik, Ausfall durch Krankheit, Aussperrung, höhere Gewalt, Verzug des Vorlieferanten, behördliches Eingreifen und ähnliche Umstände nicht zu vertreten. Wenn Subunternehmer durch solche Umstände oder dadurch, dass Mitwirkungen oder Informationen des Auftraggebers ausstehen, in der Auftragsdurchführung behindert ist, gelten Termine um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert. Der Subunternehmer wird dem Auftraggeber die Behinderung mitteilen.
  • 3. Kommt der Subunternehmer in Verzug, so kann der Auftraggeber nach zweimaliger Nachfristsetzung den Vertrag ganz oder teilweise kündigen. Mahnungen und Nachfristsetzungen bedürfen der Schriftform. Nachfristsetzungen müssen mindestens 12 Arbeitstage betragen. Über die schon erbrachten Leistungen wird entsprechend § 3 abgerechnet.
§ 6 Leistungsmängel
  • 1. Für den Fall von Leistungsmängeln hat der Subunternehmer zunächst die Möglichkeit der Nachbesserung oder kann alternative Lösungen anbieten. Der Auftraggeber wird eventuelle Mängel so detailliert wie möglich beschreiben. Auch für die Nacharbeit gilt die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers nach § 4.
  • 2. Für Schadensersatz gilt § 7. Andere Ansprüche sind ausgeschlossen; z.B. auf Aufwendungsersatz bei einer Mängelbeseitigung durch Dritte.
§ 7 Haftung
  • 1. Der Subunternehmer leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Gewährleistung, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluß, Nebenpflichtverletzung oder unerlaubter Handlung) nur bei Vorsatz in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Eigenschaftszusicherung verhindert werden sollte; in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und aus Unmöglichkeit, stets beschränkt auf EUR 10.000,00 pro Schadensfall, insgesamt mit höchstens EUR 15.000,00 aus dem einzelnen Vertrag; Der Einwand des Mitverschuldens z.B. aus § 8) bleibt offen. Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden bleibt unberührt.
  • 2. Falls der Auftraggeber eine weitergehende Sicherung gegen Schadensfälle wünscht, werden die Parteien durch individuelle Absprachen hierfür sorgen.
  • 3. Für Ansprüche des Auftraggebers aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluß, Nebenpflichtverletzung oder Vertragsaufhebung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber Kenntnis vom Anspruch hat.
  • 4. Der Subunternehmer gewährleistet, dass die von ihm einzubringenden und zu erstellenden Leistungen von Schutzrechten Dritter frei sind, die Verwendung dieser Leistung durch den Auftraggeber beeinträchtigen, einschränken oder ausschließen.
§ 8 Geheimhaltung und Verwahrung
  • 1. Der Subunternehmer verpflichtet sich Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind, vertraulich zu behandeln und auf schriftliche Aufforderung des Auftraggebers die von ihm überlassenen Daten zu löschen und die von ihm überlassenen Unterlagen zu vernichten oder zurückzugeben. Der Subunternehmer beachtet das Datenschutzrecht. Der Subunternehmer darf Daten des Auftraggebers maschinell verarbeiten.
  • 2. Der Subunternehmer hat alle ihm im Rahmen dieses Tätigkeit mitgeteilten oder zugänglich gemachten vertraulichen Informationen der Auftraggeber auch über das Ende dieser Tätigkeiten hinaus unbefristet geheim zu halten, soweit keine andere Regelung vereinbart wurde.
  • 3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Vertragsgegenstände vor Dritten geheim zu halten. Mitarbeiter usw., die Zugang zu Vertragsgegenständen haben, sind schriftlich über die Geheimhaltungspflicht zu belehren und auf die Einhaltung unmittelbar zugunsten vom Subunternehmer zu verpflichten.
  • 4. Der Auftraggeber verwahrt die Vertragsgegenstände - insbesondere ihm eventuell überlassene Quellprogramme und Dokumentationen - sorgfältig, um Missbrauch auszuschließen.
§ 9 Schlussbestimmungen
  • 1. Vertragsänderungen und -ergänzungen müssen in schriftlicher Form erfolgen. Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig.
  • 2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern ist München. Vor jedem Gerichtsverfahren sind die Vertragspartner gehalten, einen außergerichtlichen Bereinigungsversuch, gegebenenfalls unter Einschaltung fachkundiger Dritter durchzuführen, es sei denn, ein solcher Versuch erscheint als nicht erfolgversprechend.
  • 3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand Juli 2000

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